https://www.baunetz.de/recht/Bergbaurechtliche_Problematik_ist_vom_Architekten_abzuklaeren_nbsp__5055510.html
- Weitere Angebote:
- Filme BauNetz TV
- Produktsuche
- Videoreihe ARCHlab (Porträts)
Teltower Sternhalle
Schule von Numrich Albrecht Klumpp
Präzisionsbau für Präzisionssport
Sportzentrum von LP architektur in St. Michael im Salzburger Lungau
Polarisieren am Frederiksplein
Umbau in Amsterdam von Office Winhov
Goebbels-Villa zu verschenken
Zu den Diskussionen um das ehemalige FDJ-Gelände am Bogensee bei Berlin
Geschichte der Landschaftsarchitektur
Online-Ausstellung des bdla
Räume für Kinder
BAUNETZWOCHE#644
Treppenkaskaden für die Nachbarschaft
Schule in Kopenhagen von Christensen & Co
Bergbaurechtliche Problematik ist vom Architekten abzuklären!
Bergbaurechtliche Problematiken sind durch den vom Bauherrn beauftragten Architekten eigenständig abzuklären.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
In den Leistungsphasen 1 - 5 führen Planungsfehler zu einer Haftung des Architekten.
Ein Planungsfehler kann u.a. vorliegen, wenn die Planung von der vereinbarten Gebrauchstauglichkeit abweicht; der Architekt ist grds. an Bauherrnwünsche gebunden.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
In den Leistungsphasen 1 - 5 führen Planungsfehler zu einer Haftung des Architekten.
Ein Planungsfehler kann u.a. vorliegen, wenn die Planung von der vereinbarten Gebrauchstauglichkeit abweicht; der Architekt ist grds. an Bauherrnwünsche gebunden.
Beispiel
(nach OLG Köln , Urt. v. 21.07.2016 - 7 U 17/15)
Ein Interessent erwirbt ein Grundstück. Zuvor hatte er einen Architekten beauftragt, dessen Bebaubarkeit zu klären. Der Architekt führte mit der zuständigen Behörde ein Gespräch. Nach dem Erwerb stellen sich bergbaurechtliche Problematiken heraus, dem Erwerber entsteht ein Vermögensschaden. Er möchte gegenüber der Auskunft gebenden Behörde Schadensersatzansprüche geltend machen.
Das Oberlandesgericht gesteht ihm einen entsprechenden Anspruch nicht zu. Dem Erwerber sei schon deshalb ein notwendiger Vertrauensschutz nicht zuzubilligen, weil sein Architekt von sich aus die bergbaurechtliche Problematik hätte klären müssen.
(nach OLG Köln , Urt. v. 21.07.2016 - 7 U 17/15)
Ein Interessent erwirbt ein Grundstück. Zuvor hatte er einen Architekten beauftragt, dessen Bebaubarkeit zu klären. Der Architekt führte mit der zuständigen Behörde ein Gespräch. Nach dem Erwerb stellen sich bergbaurechtliche Problematiken heraus, dem Erwerber entsteht ein Vermögensschaden. Er möchte gegenüber der Auskunft gebenden Behörde Schadensersatzansprüche geltend machen.
Das Oberlandesgericht gesteht ihm einen entsprechenden Anspruch nicht zu. Dem Erwerber sei schon deshalb ein notwendiger Vertrauensschutz nicht zuzubilligen, weil sein Architekt von sich aus die bergbaurechtliche Problematik hätte klären müssen.
Hinweis
Allgemein wird gelten, dass ein Architekt sich nicht darauf verlassen darf, dass ihn seine Gesprächspartner bei Behörden auf von ihm selbst noch nicht erkannte Problematiken aufmerksam machen.
Allgemein wird gelten, dass ein Architekt sich nicht darauf verlassen darf, dass ihn seine Gesprächspartner bei Behörden auf von ihm selbst noch nicht erkannte Problematiken aufmerksam machen.
Verweise
Haftung / Lph 1-5 Planungsfehler / vereinbarte Beschaffenheit
Haftung / Lph 1-9 Aufklärungs- u. Beratungspflichten / Risiken technischer Art
Haftung / Lph 1-5 Planungsfehler / vereinbarte Beschaffenheit
Haftung / Lph 1-9 Aufklärungs- u. Beratungspflichten / Risiken technischer Art
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck